VORBEMERKUNG:

Um das Praktizieren von BIODANZA unter einen gewissen rechtlichen Schutz zu stellen und zugleich die Idee von BIODANZA zu fördern und weiterzuentwickeln, möchte ich den BIODANZA_CONNECTION-VEREIN ins Leben rufen, für den ich die nachstehende Satzung vorbereitet habe. Die konstituierende Mitgliederversammlung soll in Kürze abgehalten werden; wer Interesse hat teilzunehmen, möge dies mit e-mail ankündigen.


SATZUNG DES

BIODANZA_CONNECTION- VEREINS



  1. Rechtsform
  2. „Die BIODANZA CONNECTION “ ist ein Verein gemäß Vereinsgesetz 2012 (BGBl I Nr 66/2002 zuletzt geändert mit BGBl I 32/2018) mit Sitz in Eisenstadt.

  3. Zweck und Betätigung
  4. Der Verein möchte durch die gemeinsame Tätigkeit eine nachhaltige Begünstigung des persönlichen Wohlbefindens erzielen und zur Förderung von psychischer und physischer Gesundheit sowie zur Klarheit der Gedankenbildung beitragen; er praktiziert hiefür BIODANZA.

    BIODANZA ist ein System, ein Training der Heranführung und Entwicklung der persönlichen Begabungen als Mensch, als Individuum in der Gemeinschaft. Jede und jeder ist mit besonderen Eigenschaften und Talenten auf der Welt, die teils noch entdeckt oder entwickelt werden können. Das Entdecken und Entwickeln des Potentials als Mensch, das wir alle in uns tragen, wird durch Biodanza unterstützt und gefördert. Biodanza führt uns ganz besonders nachhaltig zur Wiederentdeckung und Vertiefung des Erlebens als Individuum in der Gemeinschaft.

    Durch BIODANZA strebt der Verein begünstigende Wirkung auf körperliches und psychisches Wohlbefinden an.

    BIODANZA verwirklicht das Zusammentreffen in einer Gruppe von Menschen, wo zu besonders gewählte Musik angeleitete Bewegung unter Fokussierung auf den Körper praktiziert wird – dies dient der Entwicklung eines psychisch gesunden Lebensgefühls und des kritischen Bewusstseins gegenüber gesellschaftlichen Steuerungen. BIODANZA fördert das Selbstbewusstsein des Individuums und das Verstehens der Wichtigkeit und der wohltuenden Wirkung der sozialen Gemeinschaft der Menschen.

    Der Verein unterstützt die Ausübung und das Angebot von BIODANZA sowie allenfalls andere Methoden zur Förderung des mentalen, körperlichen und/oder psychischen Wohlbefindes.

  5. Mitgliedschaft
  6. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder inländischem Hauptwohnsitz werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennen und BIODANZA-Erfahrung aufweisen. Fördernde Mitglieder sind Personen, die sich zu einer jährlich wiederkehrenden finanziellen Unterstützung des Vereins verpflichten.

    Über Anträge auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, ohne dies zu begründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und wird ohne weiteres zum Zeitpunkt des Einlangens wirksam.

    Mitglieder, die dem Zweck des Vereins schaden oder gegen die Satzung verstoßen, können mit sofortiger Wirkung vom Vorstand ausgeschlossen werden.

  7. Mitgliederversammlung
  8. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlungen sind vereins-öffentlich. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
    Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der/die Vereinsobmann/frau. Der erste Vereinsobmann/obfrau wird in der konstituierenden ersten Mitgliederversammlung

    In der konstituierenden Mitgliederversammlung sind alle anwesenden natürlichen Personen, die älter als 16 sind und erklären, die Mitgliedschaft erlangen zu wollen, wahl- und stimmberechtigt. In dieser konstituierenden Mitgliederversammlung wird zunächst der erste Vorstand gewählt. Dieser nimmt hierauf Anträge der Anwesenden auf Mitgliedschaft entgegen und entscheidet darüber unmittelbar. Sodann wird die Satzung zur Abstimmung gebracht. Danach wird die Wahl der beiden ständigen Mitglieder der Schlichtungseinrichtung sowie der/s RechnungsprüferIn durchgeführt. Letztere Bestellung kann auch vorbehalten bleiben und dem Vorstand die provisorische Bestellung einer/s RechnungsprüferIn aufgetragen werden.

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zumindest einmal in vier Jahren statt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass „ad hoc Mitgliederversammlungen“ durch den/die Vereinsobmann/frau einberufen werden. Auch andere Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden auf Beschluss des Vorstands oder auf Begehren von mindestens 20 Prozent der Mitglieder oder des/der Rechnungsprüfers/in.

    Die Einladung an die Mitglieder hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Soferne aus Dringlichkeit oder Zweckmäßigkeit angezeigt, können ad hoc Versammlungen in nicht präsentialer elektronischer Form abgehalten und/oder Abstimmungen in Form elektronisch unterstützter Umlaufbeschlüsse gefasst werden.

    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der „ad hoc Mitgliederversammlung“ dürfen keine Wahlen stattfinden oder Satzungsänderungen erfolgen, sondern dienen diese bloß der allgemeinen Beratung, dringenden Beschlussfassung und allenfalls Vorbereitung einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

    Der Mitgliederversammlung obliegen:

    1. a) Beschlussfassung über Einwendungen zum Protokoll der letzten Mitgliederversammlung und Wahl des Vorstandes;
    2. b) Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands;
    3. c) Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes nach Kenntnisnahme des Berichts des/der Rechnungsprüfer/in;
    4. d) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge ordentlicher Mitglieder und Budget;
    5. e) Wahl/Abwahl des/der Parteiobmanns/obfrau und der übrigen Mitglieder des Vorstandes;
    6. f) Wahl/Abwahl des/der Rechnungsprüfer/in, der ständigen Mitglieder des Schlichtungseinrichtung
    7. g) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
    8. Annahme und Änderung der Satzung. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig;
      Anträge, Entlastungen, Abstimmungen und Wahlen gelten -sofern der Vorstand dies im Einzelfall nicht anders festlegt - dann als angenommen, wenn die einfache Mehrheit zugestimmt hat. Bei mehreren Auswahlmöglichkeiten gilt jene als genehmigt, angenommen oder gewählt, die die meisten Stimmen erreicht hat.

  9. Vorstand
  10. Der Vorstand besteht aus 2 oder 3 stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich dem/der Parteiobmann/frau, und ein oder zwei Stellvertreter/innen, wobei einer der Stellvertreter der/die Finanzreferent/n ist und der/die andere, dessen/deren Stellvertreter/in. Als Vorstandmitglied wählbar sind ausschließlich Personen, die zumindest 20 Module der zertifizierten BIODANZA-Ausbildung absolviert haben. Der Vorstand ist jedoch frei, seine Aufgaben nach Gutdünken unter seinen Mitgliedern aufzuteilen oder im Einzelfall Dritten zu übertragen.

    Seine Funktionsperiode beginnt unmittelbar nach der Wahl.

    Die Obfrau/der Obmann sowie ihre/sein StellvertreterIn werden in der Mitgliederversammlung für die Zeit von vier Jahren gewählt. Obfrau/Obmann und ihre/sein StellvertreterIn sind berechtigt, gemeinsam für die Dauer Ihrer Funktionsperiode eine dritte Person in den Vorstand zu kooptieren.

    Der/Die Vereinsobmann/frau, im Verhinderungsfall seiner/ihre StellvertreterIn, vertritt die Partei nach außen. Im Innenverhältnis führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand entscheidet insbesondere über die Aufnahme von Mitgliedern.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder von Obfrau/Obmann einberufen bzw verständigt wurden und wenigstens zwei seiner Mitglieder anwesend bzw eingebunden sind. In präsentialen Sitzungen führt der/die Obmann/frau den Vorsitz; bei Verhinderung das andere gewählte Vorstandsmitglied. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

    Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im Umlaufwege fassen.

  11. Rechnungsprüfer/in
  12. Der/die Rechnungsprüfer/in wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Vereinsorgan – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören und müssen nicht Mitglied des Vereins sein; sollen aber einschlägige Vorbildung aufweisen.

    Dem/der Rechnungsprüfer/in obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung der Partei im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat dem/der Rechnungsprüfer/in die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der/die Rechnungsprüfer/in hat der Mitgliederversammlung einmal jährlich über das Ergebnis der Prüfung des vorangegangenen Rechnungsjahres schriftlich Bericht zu erstatten.

  13. Schlichtungseinrichtung
  14. Die Schlichtungseinrichtung besteht aus einem/einer Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Seine vierjährige Funktionsperiode beginnt unmittelbar nach erfolgter Wahl seiner beiden ständigen Mitglieder in der Mitgliederversammlung ohne weitere Konstituierung. Im Fall der Anrufung haben die beiden ständigen Mitglieder ein drittes Mitglied zu kooptieren. Die sohin gebildete Spruchbank wählt aus ihrer Mitte die/den LeiterIn des konkreten Schlichtungsverfahrens.

    Die Schlichtungseinrichtung entscheidet

    1. a) über Anrufung des/der Betroffenen in Streitfällen über einen Vereinsausschluss, die bei der Wahl ihr aktives oder passives Wahlrecht ausgeübt haben, über die Anfechtung einer Organwahl. Der Anrufung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung an das ausgeschlossene Mitglied an ein Mitglied der Schlichtungsstelle einlangen. Die Entscheidung kann den Ausschluss bestätigen oder ihn vorübergehend aufheben oder die Angelegenheit an die Mitgliederversammlung verweisen, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über den Ausschluss endgültig zu entscheiden hat.

    2. b) über Anrufung von zehn Mitgliedern (sollte es weniger beteiligte Mitglieder als 25 gegeben haben, von zumindest 40% der bestehenden Mitglieder) Mitgliedern, die bei der Wahl ihr aktives oder passives Wahlrecht ausgeübt haben, wegen behaupteten ergebnisrelevanten Fehlern des Wahlverfahrens. Die Anrufung muss spätestens bis zum Ablauf des fünften Tages nach der Wahl an ein Mitglied der Schlichtungsstelle einlangen.


    Die Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder einbezogen sind. Es fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Seine Sitzungen können allenfalls in nicht präsentialer elektronischer Form abgehalten und/oder Abstimmungen in Form elektronisch unterstützter Umlaufbeschlüsse gefasst werden.

    Anfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Schlichtungseinrichtung hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der schriftlichen Stellungnahme des Vorstands sowie der schriftlichen Replik des ausgeschlossenen bzw. des gewählten Mitglieds zu entscheiden. Im übrigen ist die ZPO sinngemäß anzuwenden.

    Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind den Mitgliedern unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte des/der Betroffenen in geeigneter Form kundzumachen.

  15. Budget, Mittelbeschaffung, Finanzen
  16. Die finanziellen Mittel werden beschafft durch:

    1. a) Mitgliedsbeiträge
    2. b) Geld- und Sachspenden
    3. c) Letztwillige Verfügungen und Schenkungen
    4. d) Subventionen öffentlicher und privater Stellen

  17. Statzungsänderung
  18. Änderung der Satzung bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese Mehrheit muss zumindest ein Drittel der Mitglieder betragen. Sie können in jeder Mitgliederversammlung (außer in adhoc- Mitgliederversammlungen) beschlossen werden, sofern sie mit der Einladung zur Versammlung angekündigt worden sind. Hierauf gerichtete Anträge sind spätestens zehn Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit ausführlicher Begründung und Fertigung durch zumindest drei Mitglieder dem/der Obmann/frau vorzulegen.
    Im Fall der Satzungsänderung ist diese sogleich ab Beschlussfassung in der gleichen Mitgliederversammlung anzuwenden.

  19. Auflösung
  20. Die Auflösung des Vereins nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung tritt ebenfalls ein, sofern bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung infolge mangelnder Kandidatur kein neuer Vorstand gewählt werden kann. In diesem Fall hat der scheidende Vorstand die Mitgliederversammlung sowie die Abstimmung zu leiten. Ein allfälliges Vermögen des Vereins soll im Sinne des Vereinszweckes verteilt werden – im Zweifel an einen Verein ähnlichen Zwecks übertragen werden.